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..: Hitlers Kommissarbefehl vom 6.6.1941
Hitlers Krieg gegen die Sowjetunion folgte von Anfang an den Regeln eines
grausamen Vernichtungsfeldzugs. Der Diktator hatte erklärt, sich
nicht an kriegsvölkerrechtliche Rücksichten binden zu wollen.
Am 6. Juni 1941 verfügte er im so genannten "Kommissarbefehl",
wie politische Kommissare der Roten Armee zu behandeln seien. Demnach
galten sie nicht als Soldaten, sondern als Partisanen und waren ohne Umstände
"zu erledigen". Die Aberkennung des Soldatenstatus allein war
bereits ein Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht. Zudem wurde
der Begriff "Kommissar" in der Praxis so interpretiert, dass
er auf jede missliebige Person - besonders auf Juden - anwendbar war.
Text des "Kommissarbefehls" der deutschen Wehrmacht
vom 6. Juni 1941:
Oberkommando der Wehrmacht F.H.Qu., den 6.6.1941
WFST/Abt. L. (IV/Qu) [Stempel:] Chef-Sache!
Nr. 44822/41 g.K.Chefs. Nur durch Offizier!
Im Nachgang zum Führererlaß vom 14.5. über die Ausübung der
Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" (OKW/WFst/Abt.
L IV/Qu Nr. 44718/41 g.Kdos.Chefs.) werden anliegend 'Richtlinien
für die Behandlung politischer Kommissare' übersandt.
Es wird gebeten, die Verteilung nur bis zu den Oberbefehlshabern
der Armeen bzw. Luftflottenchefs vorzunehmen und die weitere
Bekanntgabe an die Befehlshaber und Kommandeure mündlich erfolgen
zu lassen.
Der Chef des Oberkommandos
der Wehrmacht
I.A.
gez. Warlimont
Anlage zu OKW/WFSt/Abt. LIV/Qu Nr. 44822 g.k.Chefs.
Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare.
Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes
nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht
zu rechnen. Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller
Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine haßerfüllte,
grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.
Die Truppe muß sich bewußt sein:
1. In diesem Kampf ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen
Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene
Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete.
2. Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen
Kommissare. Gegen diese muß daher sofort und ohne weiteres mit aller
Schärfe vorgegangen werden.
Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich
sofort mit der Waffe zu erledigen.
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:
I. Operationsgebiet
1. Politische Kommissare, die sich gegen unsere Truppe wenden, sind
entsprechend dem 'Erlaß über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im
Gebiet Barbarossa' zu behandeln. Dies gilt für Kommissare jeder Art
und Stellung, auch wenn sie nur des Widerstandes, der Sabotage oder
der Anstiftung hierzu verdächtig sind.
Auf die 'Richtlinien über das Verhalten der Truppe in Rußland'
wird verwiesen.
2. Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppe
sind kenntlich an besonderen Abzeichen - roter Stern mit golden
eingewebtem Hammer und Sichel auf den Ärmeln - (Einzelheiten siehe
'Die Kriegswehrmacht der UdSSR', OKH/Gen. StdH. O. Qu IV Abt. Fremde
Heere Ost [II] Nr. 100/41 g. vom 15.1.1941 unter Anlage 9d.). Sie
sind aus den Kriegsgefangenen sofort, d.h. noch auf dem
Gefechtsfelde, abzusondern. Dies ist notwendig, um ihnen jede
Einflußmöglichkeit auf die gefangenen Soldaten abzunehmen. Diese
Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für die
Kriegsgefangenen völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie
keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu
erledigen.
3. Politische Kommissare, die sich keiner feindlichen
Handlung schuldig machen oder einer solchen verdächtig sind,
werden zunächst unbehelligt bleiben. Erst bei der weiteren
Durchdringung des Landes wird es möglich sein, zu entscheiden, ob
verbliebene Funktionäre an Ort und Stelle belassen werden können
oder an die Sonderkommandos abzugeben sind. Es ist anzustreben, daß
diese selbst die Überprüfung vornehmen.
Bei der Berurteilung der Frage, ob "schuldig oder nicht schuldig",
hat grundsätzlich der persönliche Eindruck von der Gesinnung und
Haltung des Kommissars höher zu gelten, als der vielleicht nicht
zu beweisende Tatbestand.
4. In den Fällen 1. und 2. ist eine kurze Meldung (Meldezettel) über
den Vorfall zu richten:
a) von den einer Division unterstellten Truppen an die Division
(I c),
b) von den Truppen, die einem Korps-, Armeeober- oder
Heeresgruppenkommando oder einer Panzertruppe unmittelbar
unterstellt sind, an das Korps- usw. Kommando (I c).
5. Alle oben genannten Maßnahmen dürfen die Durchführung der Operationen
nicht aufhalten. Planmäßige Such- und Säuberungsaktionen durch die
Kampftruppe haben daher zu unterbleiben.
II. Im rückwärtigen Heeresgebiet
Kommissare, die im rückwärtigen Heeresgebiet wegen zweifelhaften
Verhaltens ergriffen werden, sind an die Einsatzgruppe bzw.
Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei (SD) abzugeben.
III. Beschränkung der Kriegs- und Standgerichte
Die Kriegsgerichte und die Standgerichte der Regiments- usw.
Kommandeure dürfen mit der Durchführung der Maßnahmen nach
I und II nicht betraut werden.
OKH-Verteiler:
Abschnittsstab Schlesien 1. Ausfertigung
Heeresgruppe B 2. Ausfertigung
Abschnittsstab Ostpreußen 3. Ausfertigung
AOK 18 4. Ausfertigung
Unterabschnitt Ostpreußen I 5. Ausfertigung
Festungsstab Blaurock 6. Ausfertigung
AOK 4 7. Ausfertigung
Abschnittsstab Staufen 8. Ausfertigung
Arbeitsstab Gotzmann 9. Ausfertigung
AOK 11 10. Ausfertigung
AOK 2 11. Ausfertigung
Oberbaugruppe Süd 12. Ausfertigung
Festungsstab 49 13. Ausfertigung
Festungsstab Wagener 14. Ausfertigung
Panzergruppe 4 15. Ausfertigung
AOK Norwegen 16. Ausfertigung
OKH/Adj. Ob. d. H. 17. Ausfertigung
OKH/Adj. GenSt. d. H. 18. Ausfertigung
OKH/Abt. Fremde Heere Ost 19. Ausfertigung
OKH/Dp. Abt. (ohne OKW.-Erlaß) 20. Ausfertigung
OKH/Gen. Qu. (ohne OKW.-Erlaß) 21. Ausfertigung
Vorrat 22.-30. Ausfertigung
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