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..: Hitlers Kommissarbefehl vom 6.6.1941

Hitlers Krieg gegen die Sowjetunion folgte von Anfang an den Regeln eines grausamen Vernichtungsfeldzugs. Der Diktator hatte erklärt, sich nicht an kriegsvölkerrechtliche Rücksichten binden zu wollen.

Am 6. Juni 1941 verfügte er im so genannten "Kommissarbefehl", wie politische Kommissare der Roten Armee zu behandeln seien. Demnach galten sie nicht als Soldaten, sondern als Partisanen und waren ohne Umstände "zu erledigen". Die Aberkennung des Soldatenstatus allein war bereits ein Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht. Zudem wurde der Begriff "Kommissar" in der Praxis so interpretiert, dass er auf jede missliebige Person - besonders auf Juden - anwendbar war.

Text des "Kommissarbefehls" der deutschen Wehrmacht vom 6. Juni 1941:

Oberkommando der Wehrmacht                  F.H.Qu., den 6.6.1941
WFST/Abt. L. (IV/Qu)                        [Stempel:] Chef-Sache!
Nr. 44822/41 g.K.Chefs.                     Nur durch Offizier!
  

Im Nachgang zum Führererlaß vom 14.5. über die Ausübung der
Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" (OKW/WFst/Abt.
L IV/Qu Nr. 44718/41 g.Kdos.Chefs.) werden anliegend 'Richtlinien
für die Behandlung politischer Kommissare' übersandt.
Es wird gebeten, die Verteilung nur bis zu den Oberbefehlshabern
der Armeen bzw. Luftflottenchefs vorzunehmen und die weitere
Bekanntgabe an die Befehlshaber und Kommandeure mündlich erfolgen
zu lassen.

                                            Der Chef des Oberkommandos
                                            der Wehrmacht
                                            I.A.
                                            gez. Warlimont


Anlage zu OKW/WFSt/Abt. LIV/Qu Nr. 44822 g.k.Chefs.

Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare.

Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes
nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht
zu rechnen. Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller
Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine haßerfüllte,
grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.

Die Truppe muß sich bewußt sein:

1. In diesem Kampf ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen
   Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene
   Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete.
2. Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen
   Kommissare. Gegen diese muß daher sofort und ohne weiteres mit aller
   Schärfe vorgegangen werden.

Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich
sofort mit der Waffe zu erledigen.

Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:

I. Operationsgebiet
1. Politische Kommissare, die sich gegen unsere Truppe wenden, sind
   entsprechend dem 'Erlaß über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im
   Gebiet Barbarossa' zu behandeln. Dies gilt für Kommissare jeder Art
   und Stellung, auch wenn sie nur des Widerstandes, der Sabotage oder
   der Anstiftung hierzu verdächtig sind.
   Auf die 'Richtlinien über das Verhalten der Truppe in Rußland'
   wird verwiesen.
2. Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppe
   sind kenntlich an besonderen Abzeichen - roter Stern mit golden
   eingewebtem Hammer und Sichel auf den Ärmeln - (Einzelheiten siehe
   'Die Kriegswehrmacht der UdSSR', OKH/Gen. StdH. O. Qu IV Abt. Fremde
   Heere Ost [II] Nr. 100/41 g. vom 15.1.1941 unter Anlage 9d.). Sie
   sind aus den Kriegsgefangenen sofort, d.h. noch auf dem
   Gefechtsfelde, abzusondern. Dies ist notwendig, um ihnen jede
   Einflußmöglichkeit auf die gefangenen Soldaten abzunehmen. Diese
   Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für die
   Kriegsgefangenen völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie
   keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu
   erledigen.
3. Politische Kommissare, die sich keiner feindlichen
   Handlung schuldig machen oder einer solchen verdächtig sind,
   werden zunächst unbehelligt bleiben. Erst bei der weiteren
   Durchdringung des Landes wird es möglich sein, zu entscheiden, ob
   verbliebene Funktionäre an Ort und Stelle belassen werden können
   oder an die Sonderkommandos abzugeben sind. Es ist anzustreben, daß
   diese selbst die Überprüfung vornehmen.
   Bei der Berurteilung der Frage, ob "schuldig oder nicht schuldig",
   hat grundsätzlich der persönliche Eindruck von der Gesinnung und
   Haltung des Kommissars höher zu gelten, als der vielleicht nicht
   zu beweisende Tatbestand.
4. In den Fällen 1. und 2. ist eine kurze Meldung (Meldezettel) über
   den Vorfall zu richten:
   a) von den einer Division unterstellten Truppen an die Division
   (I c),
   b) von den Truppen, die einem Korps-, Armeeober- oder
   Heeresgruppenkommando oder einer Panzertruppe unmittelbar
   unterstellt sind, an das Korps- usw. Kommando (I c).
5. Alle oben genannten Maßnahmen dürfen die Durchführung der Operationen
   nicht aufhalten. Planmäßige Such- und Säuberungsaktionen durch die
   Kampftruppe haben daher zu unterbleiben.

II. Im rückwärtigen Heeresgebiet
Kommissare, die im rückwärtigen Heeresgebiet wegen zweifelhaften
Verhaltens ergriffen werden, sind an die Einsatzgruppe bzw.
Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei (SD) abzugeben.

III. Beschränkung der Kriegs- und Standgerichte
Die Kriegsgerichte und die Standgerichte der Regiments- usw.
Kommandeure dürfen mit der Durchführung der Maßnahmen nach
I und II nicht betraut werden.

OKH-Verteiler:
Abschnittsstab Schlesien                     1. Ausfertigung
Heeresgruppe B                               2. Ausfertigung
Abschnittsstab Ostpreußen                    3. Ausfertigung
AOK 18                                       4. Ausfertigung
Unterabschnitt Ostpreußen I                  5. Ausfertigung
Festungsstab Blaurock                        6. Ausfertigung
AOK 4                                        7. Ausfertigung
Abschnittsstab Staufen                       8. Ausfertigung
Arbeitsstab Gotzmann                         9. Ausfertigung
AOK 11                                      10. Ausfertigung
AOK 2                                       11. Ausfertigung
Oberbaugruppe Süd                           12. Ausfertigung
Festungsstab 49                             13. Ausfertigung
Festungsstab Wagener                        14. Ausfertigung
Panzergruppe 4                              15. Ausfertigung
AOK Norwegen                                16. Ausfertigung
OKH/Adj. Ob. d. H.                          17. Ausfertigung
OKH/Adj. GenSt. d. H.                       18. Ausfertigung
OKH/Abt. Fremde Heere Ost                   19. Ausfertigung
OKH/Dp. Abt. (ohne OKW.-Erlaß)              20. Ausfertigung
OKH/Gen. Qu. (ohne OKW.-Erlaß)              21. Ausfertigung
Vorrat                                  22.-30. Ausfertigung

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